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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Allen Geschäftsbeziehungen der Agentur die dialogagenten Agentur Beratung Service GmbH (die Agentur) liegen diese Geschäftsbedingungen zu Grunde. Abweichenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Anders lautende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Für den Umfang der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

3. Lieferfrist
Bei Angabe von Liefer- oder Leistungsterminen handelt es sich um Circa-Angaben, wobei eine Überschreitung dieser Circa-Angaben um 3 Wochen unschädlich ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch eine solche von einem Monat zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Haftungsbeschränkung
Jegliche Haftung der Agentur für eigenes Verschulden oder Verschulden von Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit die Agentur oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, die vertragstypische Schadensrisiken abdeckt. In Fällen mit besonderem Schadensrisiko wird dem Auftraggeber mit Rücksicht auf die Haftungsbegrenzung der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen. Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Folgeschäden und entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen.

5. Nachträgliche Änderungswünsche
Der Agentur steht es frei, gewünschte Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung sind der notwendige zusätzliche Zeitaufwand sowie der für die Gesamterstellung kalkulierte Vergütungssatz. Änderungswünsche, die eine erhebliche Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen kann die Agentur ablehnen.

6. Gewährleistung
a.) Sowohl bei der Erstellung von Individualsoftware als auch bei der Überlassung von Standardsoftware bestimmt sich die Leistungspflicht der Agentur ausschließlich nach der Programmbeschreibung und/ oder dem Pflichtenheft. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik eine absolute fehlerfreie Programmerstellung nicht möglich ist. Sobald Fehler oder Unstimmigkeiten auftreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur unverzüglich darauf hinzuweisen.

b.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm erteilten Hinweise für die Benutzung des Vertragsgegenstandes strikt zu beachten. Für Mängel, die aus unsachgemäßer Benutzung, Handhabung oder Lagerung des Vertragsgegenstandes zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Das gleiche gilt für natürlichen Verschleiß.

c.) Gewährleisungsansprüche bei Unterschreiten bestimmter Response- oder Umwandlungsquoten sind ausgeschlossen, wenn nicht eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung hierzu zwischen Auftraggeber und der Agentur getroffen wird.

7. Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sofort fällig und netto ohne jeden Abzug zahlbar. Gegen Ansprüche der Agentur ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Urheberrechte
Aufträge mit Gestaltungs oder Designinhalten sind diesbezüglich Werkverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und endgültige Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz unabhängig vom Erreichen der Schöpfungshöhe.
Ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur dürfen Entwürfe und Werkzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Unzulässig ist jede Nachahmung, auch von Teilen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

9. Nutzungsrechte
Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen und vorab definierte
Nutzungsrechte. Jede Erweiterung der Nutzungsrechte, auch die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Die Agentur hat das Recht, als Urheber auf den Vervielfältigungsstücken genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Der Schadensersatz beträgt 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

10. Datenschutz
Der Auftraggeber ermächtigt die Agentur, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Bei Beauftragung als Auftragsdatenverarbeiter werden die Rechte und Pflichten in eigenen Vereinbarungen bestimmt.

11. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
Die Agentur hat die erhaltenen Unterlagen und Responsemittel für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Agentur den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.

Auf Anforderung des Auftraggebers hat die Agentur die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Agentur kann von Unterlagen die sie an den Auftraggeber herausgibt, Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

12. Beendigung des Vertrages
Wenn und soweit ein Dienstvertrag i.S. der §§ 611, 675 BGB vorliegt, kann er von jedem Vertragspartner nur nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

13. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nicht rechtswirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gesetzt werden, die der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.Stand: 01.02.2010